Bei Therapiebeginn ab dem 01.01.2023 gelten für meine Praxis folgende Honorare:
Psychotherapie/Traumatherapie/Systemische Therapie
ausführliches Erstgespräch (60 - 90 Minuten) 60,- €
(Kennenlernen, Anamnese, weitere Planung)
Therapiesitzung ( i.d.R. 90 Minuten) 90,- €
Beratungsgespräche
Kriseninterventionen (i.d.R. 120 Minuten) 120,- €
Aufstellungen mit dem Systembrett ( mind. 120 Minuten)
Einzelaufstellung 120,- €
bei mehr als 180 Minuten 150,- €
Paaraufstellung 160,- €
bei mehr als 180 Minuten 190,- €
Die Aufstellungen beinhalten ein ausführliches Vorgespräch und ich stehe Ihnen auch nach einer Aufstellung für Fragen und Rückmeldungen gern zur Verfügung.
Bezahlung
Das Honorar entrichten Sie bitte im Anschluss an eine Sitzung in bar. Gern stelle ich Ihnen darüber eine Quittung/Rechnung aus.
Ich gehe vertrauensvoll davon aus, dass vereinbarte Termine, die nicht eingehalten werden können, rechtzeitig bei mir abgesagt werden.
Meine Praxis ist eine reine Privatpraxis
Aufgrund verschiedener BSG-Urteile - zuletzt vom 13.12.2016 - dürfen die Honorare für die psychotherapeutische Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie leider durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden. Gesetzlich Versicherte haben nur dann die Möglichkeit, diese Kosten erstattet zu bekommen, wenn diese als freiwillige Satzungsleistungen der entsprechenden Krankenkasse vorgesehen ist. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
Im Rahmen der Traumatherapie kann die Übernahme der Kosten ggf. über das SGB XIV (ehemals Opferentschädigungsgesetz OEG) *erfolgen, sofern die Traumafolgestörungen durch Gewalteinwirkungen entstanden sind. Hierzu muss jedoch ein Antrag bei der zuständigen Versorgungsverwaltung (Landschaftsverband) gestellt werden. Ausschlaggebend ist der Wohnort des Antragstellers, daher kann es innerhalb von Nordrhein-Westfalen entweder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe oder Nordrhein sein.
Informationen zu den Leistungen erhalten Sie beim Bundesinisterium für Arbeit und Soziales - www.bmas.de
Das Ministerium hat hierzu entsprechendes Material zusammengestellt.
Auch wenn Sie privat versichert oder privat zusatzversichert sind, klären Sie bitte eine Kostenerstattung im Vorfeld mit Ihrer Versicherung ab.
Grundsätzlich können Sie die Kosten nach § 33 ESTG als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
* Ab dem 01. Januar 2024 werden die bisherigen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts (Opferentschädigungsgesetz-OEG) aufgehoben und das Soziale Gesetzbuch 14 (SGB XIV) zur alleinigen Rechtsgrundlage für alle Ansprüche im Bereich der sozialen Entschädigung.
Manchmal kann eine Behandlung als Selbstzahler von Vorteil sein:
Für Patienten gibt es in unserem Krankenversicherungssystem leider nicht nur Vorteile. Bevor ein Hilfesuchender in eine Richtlinientherapie vermittelt wird, die von den Krankenkassen bezahlt wird, bedarf es einer psychiatrischen Diagnose. Diese Diagnose bleibt in der Regel immer gespeichert. Das kann möglicherweise bedeuten, dass (z.B.)
- Beamtenanwärter nicht mehr verbeamtet werden,
- Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen (z.B. Fluglotsen, Polizisten etc...) nicht mehr in ihrem bisherigen Bereich arbeiten dürfen,
- dies in Sorgerechtsangelegenheiten beim Jugendamt oder vor Gericht gegen Sie ausgelegt werden kann,
- betroffene Patienten keine Lebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen mehr abschließen können oder für diese Versicherungen deutliche Risikoaufschläge erhoben werden.
In meiner Praxis finden Sie einen geschützten Rahmen, um in einer Krisensituation zeitnah und ohne jegliches Antragsverfahren Hilfe zu erhalten. Ihre Daten und Ihr Anliegen werden jederzeit vertraulich behandelt.
Soziales Honorar (eine Vereinbarung mit dem Verband freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und psychologischer Berater e.V. (VFP)
Das soziale Honorar bietet Menschen mit niedrigem Einkommen die Möglichkeit, eine Ermäßigung auf das sonst übliche Therapeutenhonorar zu erhalten.
Der Therapeut entscheidet, welche Nachweise akzeptiert werden und wie hoch die Ermäßigung sein kann.
Für meine Praxis gewähre ich eine maximale Ermäßigung von 50% auf die oben aufgeführten Honorare.
Nachweisen können Sie die Bedürftigkeit z.B. mit Ihrem Sozialpass, Ihrem Tafelausweis, Ihrem ALG-I oder II-Bescheid...